Satzung

Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Allerbarmers.

Die Mitglieder der Schura - Islamische Religionsgemeinschaft Bremen sind zusammengekommen und haben sich

  • in dem Bewusstsein, dass es keinen Gott außer Allah gibt und dass Muhammad (Friede sei mit ihm) der letzte Gesandte und Prophet Allahs ist,
  • im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor Gott und den Menschen und im Vertrauen auf den Beistand Gottes,
  • in der Überzeugung, dass der Qur`an die authentische und abschließende Offenbarung Allahs ist,
  • in der Gewissheit, dass der Qur`an und die authentische Sunna (das Vorbild des Gesandten Muhammads – Friede sei mit ihm – und dessen Überlieferung) die Grundlage ihres Islamverständnisses darstellen,
  • geleitet von der gemeinsamen Überzeugung, dem Islam, insbesondere seiner Moral und Ethik unterworfen zu sein und im Bewusstsein des qur`anischen Grundsatzes: „O ihr Menschen! Wir haben euch aus Mann und Frau erschaffen und euch zu Völkern und Stämmen gemacht, damit ihr einander kennen lernt. Der Edelste von euch vor Gott ist derjenige, der am gottesfürchtigsten ist.“ (Qur’an 49:13)
  • einig darin, das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zu achten,
  • in der gemeinsamen Absicht, den Muslimen in Deutschland zu dienen, ihre Einheit zu wahren und zu fördern,
  • in der Verantwortung als Teil der islamischen Ummah,
  • in dem Willen, den interkulturellen und interreligiösen Dialog zu pflegen, sich für eine konstruktive Kooperation zum Wohl der Gesellschaft zu engagieren und die Völkerverständigung zu fördern
  • einvernehmlich in der Grundlegung, bei der Auswahl der Mittel und Wege zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben als Quelle die islamische Lehre im Rahmen des Grundgesetzes und im Einklang mit den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden,
  • in ihrer Verbundenheit zu Deutschland und in dem Bewusstsein als Bürger und Einwohner Teil der deutschen Gesellschaft zu sein

folgende Satzung gegeben:


§ 1. Name und Sitz


a) Der Verein führt den Namen: Schura - Islamische Religionsgemeinschaft Bremen

b) Sitz des Vereins ist Bremen

c) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden. Sodann soll er den Zusatz e.V. führen.

d) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2. Ziel und Zweck


Der Verein ist eine islamische Religionsgemeinschaft in der Freien Hansestadt Bremen im Sinne von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 ff. WRV, Art. 7 Abs. 3, S. 2 GG, Art. 32, 59 ff. Bremische Landesverfassung, die unmittelbar und mittelbar durch seine Mitglieder der umfassenden Glaubensverwirklichung dient. Er widmet sich der Pflege, Vermittlung und Ausübung der islamischen Religion auf der Basis des Quran und der authentischen Sunna. Er hat seine Mitglieder umfassend bei der Erfüllung, der durch die islamische Religion gesetzten religiösen Aufgaben und Pflichten zu unterstützen, sie zu betreuen, deren Belange zu koordinieren und ihre Interessen nach außen hin zu vertreten.

Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

2.1. die Pflege und Verkündung des islamischen Religionsbekenntnisses und die Vertretung der Interessen der Muslime in Bremen.

2.2. Förderung des islamischen Lebens und Unterstützung der Halal-Lebensführung, sowie Verbesserung der religiösen und sozialen Lage der Muslime durch geeignete Maßnahmen.

2.3. Die Betreuung und Förderung der Zusammenarbeit bestehender islamischer Gemeinden und die Unterstützung und Förderung bei der Gründung und Entwicklung neuer Gemeinden.

2.4. Schaffung, Förderung und Unterstützung karitativer und sozialer Einrichtungen und der Wohlfahrtspflege sowie Erhebung und Verteilung von Zakat.

2.5. Die Förderung der islamischen Religionswissenschaft.

2.6. Die Erarbeitung einer Konzeption zur Ausbildung von deutschsprachigen Imamen, Seelsorgern/innen und Religionslehrern/innen.

2.7. Die Einrichtung von Bildungsinstitutionen zur Aus- und Weiterbildung der Muslime.

2.8. Die Erarbeitung und Förderung von Curricula, Unterrichts- und Gebetsbüchern und die Verbreitung von islamischer Literatur.

2.9. Der Verein strebt als islamische Religionsgemeinschaft die Gleichstellung und Gleichbehandlung mit den Religionsgemeinschaften, die den Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, an.

2.10. Die Förderung und Unterstützung der Erteilung von Glaubensunterweisung und Bekenntnisvermittlung an muslimische Kinder, Jugendliche und Erwachsene, sowie die Unterweisung in der islamischen Religion im Rahmen des islamischen Religionsunterrichtes als ordentliches Lehrfach an privaten und öffentlichen Schulen gemäß Art. 7 Abs.3 GG.

2.11. Förderung und Unterstützung der Seelsorge in Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten und bei der Bundeswehr.

2.12. Die Bemühung für die Einführung eines akademischen Lehrfachs an deutschen Hochschulen zur Ausbildung von islamischen Gelehrten und islamischen Religionslehrern.

2.13. Die Bemühung für die Einrichtung und Entwicklung islamischer Friedhofsanlagen in Bremen, sowie die Förderung der Bestattungs- und Grabgestaltung gemäß den rituellen Vorschriften des Islams.

2.14. Der Verein soll alle seine Mitglieder vor Unrecht schützen und ihnen beistehen, wenn ihnen solches widerfährt, insbesondere dann, wenn ihre Grundrechte verletzt werden. Besonders zuletzt genannte Vorfälle wird der Verein dokumentieren und in geeigneter Form veröffentlichen


§ 3. Gemeinnützigkeit


3.1 Der Verein verfolgt als Religionsgemeinschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

3.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.3 Bei Auflösung oder Aufhebung der Rechtsfähigkeit des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu, der es ausschließlich für solche Zwecke, wie sie in § 2 dieser Satzung aufgeführt ist, zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 4. Mitgliedschaft des Vereins


4.1 Der Verein wird Mitglied der Islamischen Religionsgemeinschaft in Deutschland (IRD) mit Sitz in Berlin werden, sobald diese gegründet wurde. Aufgrund dieser Mitgliedschaft wird der Verein der Satzung, den Ordnungen und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung der IRD, sowie ihrer Lehrautorität unterworfen und zur Umsetzung dieser verpflichtet werden.

4.2 Im Übrigen regelt der Verein seine Angelegenheiten selbständig.


§ 5. Mitgliedschaft

5.1 Mitglied der Schura Bremen kann jede juristische Person mit Sitz im Lande Bremen werden, wenn alle ihre Mitglieder sich zum Islam bekennen und auf dieser Grundlage Aktivitäten aufweisen.

5.2 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in

a. ordentliche Mitglieder
b. assoziierte Mitglieder

5.3 Ordentliche Mitglieder sind islamische Religionsgemeinschaften, die unmittelbar und umfassend die Religionsausübung des Islams verwirklichen und als solche nach Außen in Erscheinung treten. Dies sind Moscheegemeinden.

5.4 Moscheegemeinden sind dadurch gekennzeichnet, dass sie die religiöse Grundversorgung und seelsorgerische Betreuung ihrer Mitglieder umfassend gewährleisten; in der Regel bestehend aus der Verrichtung der täglichen Pflichtgebete in der Moschee, Freitagsgebet, Freitagsansprache, Festansprachen, Festtagsgebete und der Betreuung sowie religiösen Unterweisung ihrer Mitglieder in der Moschee.

5.5 Assoziierte Mitglieder sind als solche nach Außen in Erscheinung tretende religiöse Vereine, die dem Zweck der unmittelbaren und umfassenden Religionsausübung des Islams nur mittelbar oder partiell dienen. Diese können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben passives Wahlrecht, jedoch kein Stimmrecht.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft


6.1 Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Vorstandsbeschluss. Dem Antrag sind die Satzung und ein aktueller Vereinsregisterauszug beizufügen.

6.2 Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

6.3 Durch die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds werden automatisch alle ihre Mitglieder gleichzeitig mittelbare Mitglieder des Vereins.

6.4 Mittelbare Mitglieder haben kein Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung, sind aber ansonsten der Satzung, den Ordnungen und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung unterworfen. Die mittelbare Mitgliedschaft ist keine solche i.S.d. § 38 BGB.


§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft


7.1 Die Mitgliedschaft erlischt:

a. durch Auflösung,
b. durch Austritt,
c. durch Ausschluss.

7.2 Der Austritt eines Mitgliedes muss sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch Einschreibebrief dem Vorstand mitgeteilt werden.

7.3 Der Ausschluss eines Mitglieds kann in den nachfolgend genannten Fällen durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen:

a. wenn die Interessen und das Ansehen der Schura Bremen geschädigt wurden, insbesondere durch Verstöße gegen die in der Präambel und in den § 2 dieser Satzung genannten Ziele und Aufgaben des Vereins erfolgt sind.
b. wenn die Mitgliedsbeiträge länger als sechs Monate überfällig sind.
c. wenn die mitgliedschaftlichen Voraussetzungen nach § 5 nicht mehr gegeben sind.


§ 8 Finanzmittel


8.1 Die Schura Bremen bestreitet die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Förderung, und durch sonstige Einnahmen.

8.2 Die Mitgliederversammlung legt den Mitgliedsbeitrag, sowie dessen Staffelung, Fälligkeit und Zahlungsart fest.

8.3 Hat ein Mitglied Beitragsrückstände von mehr als sechs Monaten, so ruhen seine Wahl- und Stimmrechte.

8.4 Die Schura Bremen verwendet seine Mittel im Rahmen eines für das Geschäftsjahr aufzustellenden Haushaltsplanes.

8.5 Die Rechnungsprüfer führen mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung durch und legen hierüber der Mitgliederversammlung einen Bericht vor.


§ 9 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Ulema-Kommission
d) die Mitgliederversammlung


§ 10 Der Vorstand


10.1 Der Vorstand besteht aus:

a. dem Vorsitzenden
b. drei stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Generalsekretär
d. dem Schatzmeister
e. und bis zu vier Beisitzern

10.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Mindestens 25 % der Vorstandsmitglieder sollen Frauen sein. Das nähere regelt die Wahlordnung.

10.3 Der Vorstand kann beschließen, weitere Personen im Einzelfall oder generell zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Diese haben jedoch kein Stimmrecht.

10.4 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der Generalsekretär und der Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

10.5 Beschlussfassungen des Vorstandes erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.

10.6 Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 20.000 € bedürfen der Zustimmung des Beirates. Dies gilt nur mit Innenwirkung.

10.7 Der Vorstand kann zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Ziele und zur Lösung fachspezifischer Probleme Ausschüsse bilden und dafür sachkundige Personen berufen. Die Ausschüsse können auf unbestimmte Zeit gebildet werden und je nach Sachlage vom Vorstand wieder aufgelöst werden.
10.8 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a. Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
b. Die Erstellung des Haushaltsvoranschlags sowie die Abfassung des Geschäftsberichts und die Erstellung und Abfassung des Jahresabschlusses;
c. Die Vorbereitung, die Einberufung und die Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung;
d. Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;

10.9 Die Mitglieder des Vorstands nehmen an der Mitgliederversammlung mit Stimmrecht teil.

10.10 Sowohl der Vorstand als auch die Ausschüsse können sich im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung geben.


§ 11. Der Beirat


11.1 Ein Beirat kann nach örtlichem Bedarf gebildet werden.

11.2 Der Beirat besteht aus bis zu fünfzehn Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

11.3 Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Beirates und seinen Stellvertreter. Der Beirat kommt mindestens zweimal jährlich zusammen.

11.4 Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu fördern. Der Beirat hat dabei insbesondere ihre langfristigen Belange und ihren dauerhaften Bestand im Auge. Der Beirat kann zu allen Fragen des Vereinslebens Beschlüsse fassen und Erklärungen abgeben.

11.5 Der Beirat hat das Recht, sich über die Erfüllung des Vereinszwecks und die Verwendung des Vereinsvermögens jeder Zeit zu informieren. Er kann die Bücher und Schriften des Vereines sowie die Vermögensgegenstände einsehen und prüfen. Er kann damit auch für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen.

11.6 Erste Schlichtungsinstanz bei Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist der Beirat. Bei Bedarf kann sich die Schlichtungsinstanz zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Schlichter Disziplinarmaßnahmen in einer hierzu bestimmten Geschäftsordnung festlegen.

11.7 Der Beirat kann nicht über islamwissenschaftliche theologische Fragen oder Lehrentscheidungen abstimmen.

11.8 Beiratssitzungen haben auch dann stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder die Einberufung der Mitgliederversammlung von einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

11.9 Die Mitglieder des Beirats nehmen an der Mitgliederversammlung teil, haben jedoch kein Stimmrecht.

11.9 Der Beirat kann sich im Rahmen der Vereinssatzung eine Geschäftsordnung geben.


§ 12. Die Ulema-Kommission


12.1 Die Ulema-Kommission ist zuständig für islamwissenschaftliche theologische Angelegenheiten.

12.2 Mitglied der Ulema-Kommission kann jede natürliche Person mit einem Hochschulabschluss oder einer ähnlichen wissenschaftlichen Ausbildung in der Islamischen Theologie, Islamwissenschaften oder der Scharia sein.

12.3 Sie besteht aus bis zu fünf in Bremen ansässigen islamischen Gelehrten, welche die dort vertretenen Rechtsschulen repräsentieren. Die zu wählenden Mitglieder der Ulema-Kommission werden vom Vorstand zur Wahl vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt.

12.4 Die Ulema-Kommission oder einzelne seiner Mitglieder können auf schriftlichen Antrag von ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder oder des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden.

12.5 Die Ulema-Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse bedürfen der zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen teilnehmen.

12.6 Der Vorsitzende der Ulema-Kommission leitet die Sitzungen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Darin sollen auch die Mindermeinungen aufgeführt werden.

12.7 Die Mitglieder der Ulema-Kommission haben keine Befugnis, sich ohne Rücksprache mit dem Vorstand im Namen des Vereins zu äußern oder es nach außen zu vertreten.

12.8 Die Ulema-Kommission kann sich im Rahmen der Vereinssatzung eine Geschäftsordnung geben.


§ 13. Aufgaben der Ulema-Kommission


13.1 Die Ulema-Kommission ist verantwortlich für die Beantwortung und Beschlussfassung von Anfragen der Mitglieder, welche über den Vorstand vorzulegen sind.

13.2 Die Fetwas der Ulema-Kommission haben empfehlenden Charakter. Sie entfalten verbindliche Wirkung für die Schura Bremen und ihre Mitglieder und deren Einzelmitglieder durch Zustimmung des Vorstandes.

13.3 Die Ulema-Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Beantwortung von Anfragen einzelner Mitglieder und Gemeinden.

b. Begutachtung der Lehrpläne für den islamischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen in Bremen.

c. Ausarbeitung und Begutachtung der Richtlinien für die islamwissenschaftliche theologische Ausbildung bzw. Weiterbildung der Religionslehrer.

d. Begutachtung und ggf. Ausarbeitung der Richtlinien für die islamwissenschaftliche theologische Ausbildung bzw. Weiterbildung der Lehrkräfte, sowie Ausarbeitung und Begutachtung der islamischen Inhalte der Lehrbücher für den islamischen Religionsunterricht.


§ 14 Die Mitgliederversammlung


14.1 Oberstes Organ der Schura Bremen ist die Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal jährlich statt, zu der die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen schriftlich einzuladen sind.

14.2 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Delegierten, die von den Mitgliedern entsandt werden. Jedem Mitgliedsverein steht ein Delegierter zu.

14.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Delegierten der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Delegierten der ordentlichen Mitglieder erschienen ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

14.4 Die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.


14.4 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a. Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes;
b. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
c. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines;
d. Die Bestätigung des Jahreshaushaltsplans;

14.5 Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich und begründet sein. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.

14.6 Anträge zur Tagesordnung, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn mindestens ein Fünftel der anwesenden Delegierten zustimmen.

14.7 Eine Satzungsänderung kann auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine Satzungsänderung gilt als beschlossen, wenn zwei Drittel der anwesenden Delegierten dem Antrag zustimmen.

14.8 Der Vorstand darf Satzungsänderungen vornehmen, wenn es sich um eine dem Satzungsverständnis dienende redaktionelle Änderung handelt. Die Änderung muss einstimmig erfolgen. Zu ihrer Eintragung bedarf es der Zustimmung des Beirats. Diese Änderungen sind den Mitgliedern alsbald mitzuteilen.

14.9 Die Mitgliederversammlung kann nicht über theologische Fragen oder Lehrentscheidungen abstimmen.

14.10 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch einen bei Versammlungsbeginn zu wählenden Protokollführer zu protokollieren und von diesem und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 15 Die außerordentliche Mitgliederversammlung


15.1 Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn der Vorstand oder der Beirat dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder die Einberufung der Mitgliederversammlung von ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt wird.


§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung


16.1 Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck außerordentlich einberufenen Mitgliederversammlung mit der Zustimmung von drei Viertel aller Mitglieder beschlossen werden.

16.2 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Generalsekretär gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand


Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten sowie alle Ansprüche, Forderungen und Verbindlichkeiten der Schura Bremen ist Bremen.


Bremen, 21.01.2007


Nachstehende Personen haben die vorstehende Satzung unterzeichnet:


Zur Gründung anwesende Vereine:

Nr. Vereinsname Vertretungsberechtigter
1. Alliance Liberal European (A.L.EM.) e.V. Abdul Khalig Butt
2. Ausländische Frauenbewegung Neustadt e.V. Ilknur Kömürcü
3. Deutsch-Arabischer Verein für den allgemeinen Wissensaustausch e.V. Zain Sammar
4. Förderung der Kurdisch-Islamischen Kultur e.V. Cevdet Bucuka
5. Gemeinde Bosnischer Moslems Bremen e.V. Ismet Hodzic
6. IGMG Hemelinger Ortsverein Bremen e.V. Ahmet Günay
7. Islamisch-Albanische Gemeinde Bremen e.V. Hevzi Latifi
8. Islamische Gemeinschaft Milli Görüs, Ortsverein Tenever e.V. Fahri Kocak
9. Islamische Gemeinschaft Milli Görüs, Ortsverein Blumenthal e.V. Aydin Aydogan
10. Islamische Gemeinschaft Milli Görüs, Ortsverein Huchting e.V. Salih Ercin
11. Islamische Union in Bremerhaven und Umgebung e.V. Murat Celik
12. Islamischer Verein Al-Fathi e.V. Alhaj Ibrahim Salihu
13. Islamischer Kulturverein Bremen und Umgebung e.V. Mustafa Senol
14. Muslimische Frauengemeinschaft e.V. Sultan Hamamci
15. Muslimischer Jugend- und Kulturverein Bremen e.V. Abdullah Kotan
16. Verein zur Erhaltung des islamischen Gebetsraumes in Bremen e.V. Ismail Baser
17. Al-Mustafa Gemeinschaft Bremen e.V. Abbas Farhat