Opferfest 2016
Die islamischen Religionsgemeinschaften DITIB, IFB und SCHURA laden zur gemeinsamen Feier
Die gemeinsame Feier des Opferfestes der islamischen Religionsgemeinschaften DITIB, IFB und SCHURA findet dieses Jahr am Sonntag, dem 18. September 2016, in der Zeit von 14:00 bis 18:00 Uhr, im Kristal Event Palast (ehem. Waldau Theater) Waller Heerstraße 165, 28219 Bremen statt.
Neben Koranrezitationen und Grußworten gibt es Speis und Trank für alle Gäste sowie ein buntes Programm für die Kinder.
Das Organisationskomitee rechnet mit über 1.000 Teilnehmern. Für die islamischen Religionsgemeinschaften stellt das Begehen des Opferfestes auch ein Akt der Zusammengehörigkeit und Einheit der Muslime in Bremen dar.
„Und haltet fest am Seil Allahs, allesamt, und spaltet euch nicht [...]" (Heiliger Qur'an, Sure 3, Vers 103)
Wir vertrauen auf Allah den Erhabenen, in dessen Rechtleitung unsere Seelen sich befinden. Darin ist der Prophet Abraham uns Muslimen ein großes Vorbild. Alle monotheistischen Religionen kennen die Überlieferung, nach der Abraham aus Liebe und Vertrauen zu Gott sogar bereit war, seinen Sohn zu opfern. Gott aber hielt ihn aus Barmherzigkeit im letzten Moment von der Tat ab und ließ ihn ein Tier als Opfergabe darbringen.
Im Gedenken an die Geschichte Abrahams und seines Sohnes Ismail schlachten Muslime anlässlich des Opferfestes auch heutzutage ein Tier und spenden davon an Verwandte, Freunde sowie Bedürftige. Die Gläubigen versammeln sich außerdem zum Gebet, besuchen und beschenken einander.
Das Opferfest - auf Arabisch "Eid-ul-Adha" - ist neben dem Ramadan-Fest das zweite große Fest im Islam und außerdem Teil der Hadsch (Pilgerfahrt) nach Mekka. Es geht über vier Tage; dieses Jahr von Montag, dem 12. September bis Donnerstag, dem 15. September.
Mit der Unterzeichnung des Staatsvertrags zwischen den islamischen Religionsgemeinschaften und dem Land Bremen, haben die muslimischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht, sich für das Opferfestgebet von der Arbeit befreien zu lassen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, solchen Anträgen stattzugeben, wenn der Betriebsablauf nicht gravierend gestört wird. Auch Schülerinnen und Schülern steht das Recht zu, sich an einem der Feiertage vom Schulunterricht befreien zu lassen.